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   KG, 28.09.2001 - 3 Ws 419/01   

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https://dejure.org/2001,39056
KG, 28.09.2001 - 3 Ws 419/01 (https://dejure.org/2001,39056)
KG, Entscheidung vom 28.09.2001 - 3 Ws 419/01 (https://dejure.org/2001,39056)
KG, Entscheidung vom 28. September 2001 - 3 Ws 419/01 (https://dejure.org/2001,39056)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 26.01.2000 - 4 Ws 18/00
    Auszug aus KG, 28.09.2001 - 3 Ws 419/01
    Sie dient der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat daher eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. KG, Beschluß vom 26. Januar 2000 - 4 Ws 18/00 -).

    Bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO ist nicht nur auf die Rechtsfolgenentscheidung des in Rede stehenden Verfahrens - hier nunmehr zwei Monate Freiheitsstrafe-, sondern auch auf sonstige Auswirkungen der verhängten Sanktion auf das Leben des Angeklagten, wenn diese erheblich sind, abzustellen, wobei sich ein schwerwiegender mittelbarer Nachteil daraus ergeben kann, daß als Folge der Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache droht und angesichts der Höhe der im anhängigen Verfahren bereits - nicht rechtskräftig - verhängten Freiheitsstrafe und der gegebenenfalls zu widerrufenden Strafen in anderer Sache sich eine Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe ergeben kann (vgl. KG, Beschluß vom 26. Januar 2000 - 4 Ws 18/00 -? s. auch Laufhütte aaO, § 140 Rdn. 21 m.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 140 Rdn. 25, 23, jeweils m.N.).

  • KG, 15.08.2001 - 5 Ws 432/01
    Auszug aus KG, 28.09.2001 - 3 Ws 419/01
    Maßgebend in diesem Zusammenhang ist, ob die Verzögerung einen sachlichen Grund hatte oder ob das Verfahren ungebührlich verschleppt worden ist, so daß der Verurteilte nach den Umständen des Einzelfalls mit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. KG, Beschlüsse vom 15. August 2001 - 5 Ws 437/01 und 5 Ws 432/01; vom 25. April 2001 ? 5 Ws 161 und 188/01 ?; s. auch Beschluß vom 17. August 2000, - 3 Ws 38 6/00 -).
  • KG, 26.08.1998 - 4 Ws 178/98

    Strafprozeßrecht: Notwendige Verteidigung im Revisionsverfahren

    Auszug aus KG, 28.09.2001 - 3 Ws 419/01
    Denn zur Tätigkeit eines vom Tatrichter bestellten Pflichtverteidigers gehören nicht nur Einlegung und Begründung der Revision, sondern gegebenenfalls auch Erwiderungen auf einen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (vgl.KG, Beschluß vom 26. August 1998 - 4 Ws 178/98 -)? der hier noch nicht vorliegt.
  • KG, 26.10.2016 - 161 Ss 162/16

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Schwere der Tat bei Straferwartung von einem Jahr

    Ein schwerwiegender mittelbarer Nachteil kann sich überdies auch daraus ergeben, dass als Folge der Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache droht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2001 - 3 Ws 419/01 - in juris).
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